Glossar

Maklerpflichten

Nimmt der Makler einen Auftrag an, hat er gewisse Pflichten zu erfüllen. Die Maklerpflichten ergeben sich aus den verschiedenen Gesetzen und Bestimmung – wie etwa aus dem Maklergesetz, den Standesregeln der Wirtschaftskammer und den allgemeinen Gesetzen für Gewerbe und Wettbewerb. Maklerverbände haben zusätzliche Regelungen für ihre Mitglieder aufgestellt. Zu den wichtigsten Maklerpflichten zählt die Information und Aufklärung des Kunden nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) und damit verbunden die Sorgfaltspflicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). So hat der Makler den Kaufinteressenten über alle den Kauf relevanten Informationen zu unterrichten. Eine weitere Maklerpflicht ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Energieausweisangaben in Immobilienanzeigen. So ist der Makler nicht Verpflichteter im Sinne des § 17a Energieeinsparverordnung (EnEV), muss die Angaben aber dennoch in Immobilienanzeigen machen, weil ein Unterlassen wettbewerbswidrig wäre (Urteile I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17). Ist der Makler sowohl für den Verkäufer als auch den Interessenten tätig, liegt eine Doppeltätigkeit vor, zu deren Offenlegung er verpflichtet ist.