Glossar

Maklerleistung

Welche individuellen Maklerleistungen (z. B. Exposé, Wertermittlung, Beratung, Kaufverhandlung) vereinbart werden, hängt vom Bedarf des Auftraggebers ab und steht den Vertragspartnern frei. Grundsätzlich muss der Makler aber seine Leistungen erbringen und nachweisen, um Anspruch auf die Provision zu bekommen. In § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es sinngemäß, dass der Provisionsanspruch nur dann berechtigt ist, wenn der Hauptvertrag durch den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist (Kausalität). Als kausal werden Maklerleistung und Vertragsabschluss betrachtet, wenn eine wesentliche Tätigkeit des Maklers vorliegt, der Verlauf ununterbrochen ist und der beabsichtigte und tatsächliche Vertrag identisch sind. Grundsätzlich gilt: Sind die Maklerleistungen ursächlich für den Vertragsabschluss, erhält der Makler seine Provision, die zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden kann. Im Falle eines vermittelten Mietvertrages gilt das Bestellerprinzip, sodass immer der Auftraggeber die Courtage zahlt. Vermieter dürfen die Provision nicht auf Mieter umlegen, jedoch als Werbungskosten absetzen.