Glossar

Lasten (Gemeinschaftseigentum)

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nennt in § 16 Lasten für das Gemeinschaftseigentum, die anteilig von den Eigentümern getragen werden müssen. Dabei handelt es sich um Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum, die Verwaltung sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen. Durch Stimmenmehrheit können die Eigentümer beschließen, dass die Verwaltungskosten und die Betriebskosten, die nicht direkt mit einem Dritten abgerechnet werden, nach einer anderen Verteilung als der im Grundbuch eingetragenen Anteile abgerechnet werden. Ein Eigentümer, der einer Maßnahme nicht zugestimmt hat, muss deren Lasten auch nicht anteilig tragen. Gleichzeitig darf er die Maßnahme aber auch nicht „nutzen“.