Glossar

Landwirtschaftsgericht

Seit 1953 gibt es an den Amtsgerichten Abteilungen, die sich ausschließlich mit landwirtschaftlichen Sachen beschäftigen – die sogenannten Landwirtschaftsgerichte. Die rechtliche Basis der Landwirtschaftsgerichte und ihrer Tätigkeit bildet das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG). Zu diesen gehören etwa Verfahren über Pachtverträge für landwirtschaftliche Betriebe, die Vererbung von landwirtschaftlichen Anwesen (Anerbenrecht) sowie die Genehmigung von Verkäufen. Das Landwirtschaftsgericht besteht aus einem vorsitzenden Richter des Amtsgerichtes sowie zwei ehrenamtlichen Richtern. Diese werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts „vorgeschlagen“ und müssen selber im Gerichtsbezirk haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Verfahren folgen den geltenden Bestimmungen, die je nach Bundesland variieren können. Als zweite und dritte Instanzen des Landwirtschaftsgerichts folgen das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof.