Glossar

Landpachtvertrag

Ein Landpachtvertrag ist ein Pachtvertrag über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit oder ohne die dazu gehörigen Gebäude. Für Landpachtverträge gelten die besonderen Vorschriften nach § 585 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beziehungsweise die §§ 581 Abs. 1, 582 und 583a.
Grundsätzlich sehen die Vorschriften vor, dass durch den Abschluss eines Landpachtvertrags der Verpächter dem Pächter die verpachtete Fläche sowie deren Erträge gegen die Zahlung einer vereinbarten Pacht zu überlassen hat. Sofern es sich um eine ordnungsgemäße Wirtschaft handelt, darf der Pächter die Erträge – pflanzlicher und tierischer Art sowie Erlöse durch deren Verkauf – behalten.

Bewirtschaftung und Instandhaltung

Der Pächter ist vertraglich zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der verpachteten Fläche und Gebäude verpflichtet. Ferner muss er, sofern diese mit Inventar verpachten wurden, für die Instandhaltung sorgen beziehungsweise aufkommen. Der Verpächter ist nach § 582 BGB dann zum Ersatz des Inventars verpflichtet, wenn der Pächter den Umstand für deren Abgang nicht zu vertreten hat.
Soweit nicht anders vereinbart, darf der Pächter die Pachtsache nicht unterverpachten oder an einen Dritten übergeben. Ferner darf er die Pachtsache nicht einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss, etwa einer Genossenschaft, zur Bewirtschaftung überlassen.

Dauer und Befristung von Landpachtverträgen

Landpachtverträge werden in der Regel für einen längeren Zeitraum von einigen oder vielen Jahren abgeschlossen. Möglich sind auch Pachtverträge von über 30 Jahren oder auf Lebzeiten des Verpächters oder Pächters. Ob der Landpachtvertrag befristet oder unbefristet ist, obliegt den Vertragsparteien. Es gibt jedoch einige Regelungen zu beachten. So kann ein unbefristeter Pachtvertrag von beiden Vertragspartnern spätestens bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres für das folgende Pachtjahr gekündigt werden.
Wurde ein Pachtvertrag für mindestens drei Jahre geschlossen und fragt eine Vertragspartei nach Ablauf der Vertragslaufzeit, ob der andere Teil das Pachtverhältnis fortsetzen möchte und widerspricht dieser Teil nicht innerhalb der dreimonatigen Frist, verlängert sich der Pachtvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit. Anfrage inklusive Rechtsfolgebelehrung und Ablehnung sind schriftlich zu erteilen.