Glossar

Lärmbelästigung, Gegenmaßnahmen

Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine mängelfreie und gebrauchsfertige Wohnung zu überlassen. Das bedeutet auch, dass er im Einzelfall dafür Sorge tragen muss, dass der Mieter nicht durch Lärm belästigt wird. Vermieter müssen sowohl bei Lärm von innen (z. B. durch Nachbarn) als auch von außen (z. B. durch Gewerbebetriebe) Gegenmaßnahmen ergreifen. Das gilt jedoch nicht grundsätzlich, sondern ist immer vom Einzelfall abhängig. So muss der Vermieter unterbinden, dass ein Mieter nachts laute Musik hört oder regelmäßig in Ruhezeiten elektrische Geräte nutzt. Mögliche Rechtsmittel des Vermieters wären eine Abmahnung sowie eine Kündigung bei Nichtunterlassung. Weitere Gegenmaßnahmen sind Trittschalldämmung, Wandschalldämmung sowie die Beseitigung von Baumängeln, die zur Lärmbelästigung werden. Der Vermieter muss keine Gegenmaßnahmen gegen Lärmbelästigungen ergreifen, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden (z. B. Straßenverkehr) oder allgemein geduldet werden müssen (z. B. Kindergeschrei auf einem Spielplatz).