Verschiedene Landgerichte befasst sich mit der Lärmbelästigung durch Garagentore, die sich in den Wohnanlagen unterhalb oder neben Wohnungen befanden. Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass sich hieraus eine Mietminderung für die Betroffenen ergeben kann. Allerdings nicht grundsätzlich, sondern beispielsweise dann, wenn die Lärmbelästigung zu Beginn des Mietverhältnisses nicht bekannt war.
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