Glossar

Lärm, Belästigung durch

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn bezüglich einer Lärmbelästigung. Das Problem ist häufig nicht nur, dass ein Mieter außerhalb der Ruhezeiten Krach verursacht, sondern auch, dass Lärm bzw. die Lärmbelästigung immer ein subjektives Empfinden ist. Vor diesem Hintergrund ist es schwierig, eine gesetzliche Definition für die Lärmbelästigung zu formulieren. Ein Versuch, Lärmbelästigung zu vermeiden, sind das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Nachbarschaftsgesetz sowie die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr, die von einigen Gemeinden vorgeschrieben wird. Vermieter haben zudem die Möglichkeit, die Ruhezeiten mit einer Hausordnung zu ergänzen. Dennoch ist die Belästigung durch Lärm immer abhängig von Art, Lautstärke, Uhrzeit, Wochentag und Regelmäßigkeit, sodass die Gerichte im Einzelfall entscheiden müssen.

Wer sich in „Zimmerlautstärke“ unterhält und bewegt, verursacht im Allgemeinen keinen Lärm. Das Landgericht Kleve urteilte, dass 40 Dezibel (z. B. leise Musik) tagsüber und 30 Dezibel (z. B. Flüstern) nachts als Zimmerlautstärke gelten. Auch streitende Nachbarn, eine Bohrmaschine und Musik sind zu tolerieren, sofern dies nicht außerhalb der Ruhezeiten gemäß der Hausordnung, insbesondere nachts, stattfindet. Anders sieht es aus, wenn die Nachbarn regelmäßig nachts streiten oder der Hund tagsüber durchgehend bellt. Vermietern ist zu empfehlen, Maßnahmen im Wohnbereich gegen Lärm zu ergreifen (z. B. Trittschalldämmung) und Beschwerden anderer Bewohner nachzugehen, um eventuelle Mietminderungen zu vermeiden.