Glossar

Kaufvertragsannahme

Die Kaufvertragsannahme ist eine Form der Willenserklärung im Rahmen eines Kaufvertrags, der nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nur durch beiderseitige Willenserklärung zustande kommt. Die erste Willenserklärung ist meist das Angebot, die zweite ist die Vertragsannahme. Erst wenn beide Vertragspartner ein sogenanntes Schuldverhältnis eingegangen sind, in dem sie sich zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch Unterschrift bereiterklären, ist der Kaufvertrag rechtsgültig.

Zwei Formen der Kaufvertragsannahme

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Formen der Kaufvertragsannahme. Die erste Form erfolgt durch ein vorbehaltloses „Ja“. Die zweite Form beinhaltet zusätzlich Änderungen. In diesem Fall handelt es sich um eine Kaufvertragsannahme mit Änderung, die als „Ablehnung mit einem neuen Antrag“ im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB bezeichnet wird. Bei einer Ablehnung mit einem neuen Antrag kann der Käufer das neue Angebot annehmen oder ablehnen.

Ferner unterscheidet der Gesetzgeber hinsichtlich des Zeitpunkts der Annahme. So ist ein Antrag gegenüber einem anwesenden und einem abwesenden Käufer bezüglich der Annahmefristen unterschiedlich zu behandeln. Bei Anwesenheit des Käufers muss dieser den Antrag sofort annehmen. Ist der Käufer nicht anwesend, muss die Kaufvertragsannahme bis zum Ende der im Antrag genannten Annahmefrist erfolgen. Geschieht dies nicht, erlischt der Antrag nach § 146 BGB.