Glossar

Kauf bricht nicht Miete

„Kauf bricht nicht Miete“ ist ein Grundsatz beim Eigentümerwechsel eines Miethauses, der auf § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgeht. Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters – einschließlich aller bestehenden Mietverhältnisse. Nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ kann der neue Vermieter weder einen neuen Mietvertrag aufsetzen – und von dem Mieter unterzeichnen lassen – noch die Bedingungen des bestehenden Vertrages ändern. Er kann lediglich von den regulären Rechten eines Vermieters Gebrauch machen: Die Eigenbedarfskündigung und die Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsarbeiten bzw. die Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sind nach einem Eigentümerwechsel möglich.

Damit die Miete künftig an den neuen Eigentümer gezahlt wird, gilt es den Eigentümerwechsel dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen. Wichtig ist hier nicht nur die neue Bankverbindung für die monatliche Mietzahlung, sondern auch der genaue Zeitpunkt, ab dem die Miete an den neuen Vermieter gezahlt werden muss. Der neue Vermieter wird Eigentümer des Miethauses, sobald er im Grundbuch eingetragen ist. Das Datum für die Eigentumsübertragung nimmt der Notar in den Kaufvertrag auf.