Glossar

Katzenklappe

Katzen werden zwar als Haustiere gehalten, doch nicht alle sind echte „Stubentiger”. Damit die Vierbeiner eigenständig das Haus oder die Wohnung verlassen und wieder betreten können, kommen Katzenklappen zum Einsatz. Diese meist recht einfachen Konstruktionen bestehen aus einem Rahmen und der namensgebenden Klappe. Beim sogenannten 4-Wege-Verschluss kann der Katzenbesitzer einstellen, in welche Richtungen die Klappe schwingen soll. Es ist möglich, dass die Klappe sich nur in eine bestimmte Richtung oder in beide Richtungen bewegt.

Zusätzlich gibt es Katzentüren, welche mit einem Verschlusssystem versehen sind. So soll verhindert werden, dass fremde Tiere in die Miets- oder Eigentumswohnung bzw. in ein Haus gelangen. Für die Verschlusssysteme gibt es auf dem Markt verschiedene Techniken. Zum Beispiel erhalten nur Katzen mit einem speziellen magnetischen Halsband-Anhänger, Infrarot- oder Microchip-Steuerung den Zutritt.

Größere Varianten der Katzenklappe besitzen auch die Bezeichnung Hundeklappe oder Hundetür. Sie sind – wie es der Name besagt – dafür geeignet, Hunden den eigenständigen Ein- und Ausgang zu gewähren.

Das Anbringen von Katzen- wie auch Hundeklappen stellt eine bauliche Maßnahme dar, wofür Mieter die Freigabe ihres Vermieters benötigen. Ein eigenmächtiger Einbau ohne Zustimmung ist ein Grund für eine rechtswirksame, fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Denn der Mieter begeht hierbei eine vorsätzliche, erhebliche Beschädigung des fremden Eigentums.

Wurde die Katzenklappe vom Vermieter genehmigt, kann dieser bei Auszug des Mieters eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangen. Das bedeutet, dass der Ein- und Ausgang für das Haustier beseitigt werden muss. Im Zweifelsfall dadurch, dass der Mieter auf seine Kosten eine neue Tür oder Fenster einbauen lässt.