Glossar

Katzen in der Mietwohnung

Ob Katzen in der Mietwohnung verboten sind, ist nicht eindeutig geregelt. Zwar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. März 2013 entschieden, dass Vermieter kein grundsätzliches Verbot gegen die Haltung von Katzen und Hunden aussprechen dürfen, dennoch ist nicht immer klar, ob es erlaubt ist, Katzen in der Mietwohnung zu halten. Die Gerichte urteilen diesbezüglich unterschiedlich, ob Katzen noch zu den Kleintieren zählen oder nicht. Kleintiere können grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden bzw. wäre ein Verbot eine Einzelfallauslegung, etwa wenn zu viele Kleintiere gehalten werden. Entscheidend ist demnach, was individuell im Mietvertrag geregelt ist. Formulierungen wie „jegliche Tierhaltung ist untersagt“ würde einem allgemeinen Verbot nahekommen, das jedoch durch das BGH-Urteil unwirksam ist. Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass die Katzenhaltung zustimmungspflichtig ist, kann der Vermieter die Katzen in der Mietwohnung dennoch verbieten. Allerdings muss er dies sachlich begründen – etwa, weil bereits zu viele Hausbewohner Katzen bzw. andere Tiere halten. Die Zustimmung kann der Vermieter grundsätzlich widerrufen, aber auch hier muss er sachliche Gründe anführen – beispielsweise eine starke Verunreinigung durch die Katze im Hausflur oder die Haltung mehrerer Katzen, obwohl nur eine genehmigt wurde.