Die Kapitalertragssteuer gehört zu den Erhebungsformen der Körperschafts- und Einkommenssteuer. Sie wird als Steuervorauszahlung gewertet, sofern sie nicht als Abgeltungssteuer abgeführt wird.
Die Kapitalertragssteuer gehört zu den Erhebungsformen der Körperschafts- und Einkommenssteuer. Sie wird als Steuervorauszahlung gewertet, sofern sie nicht als Abgeltungssteuer abgeführt wird.