Glossar

Kappungsverordnung

Die Kappungsverordnung wird auch Kappungsgrenzenverordnung genannt und ist eine Sonderverordnung für Gebieten mit Wohnungsknappheit. Eine für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Regelung findet sich in § 558 Absatz 3 BGB, wonach eine Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erfolgen darf. Dabei wird sich auf Erhöhungen bezogen, die eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zum Ziel haben. Hiervon ausgeschlossen sind Mieterhöhungen aufgrund einer Erhöhung der betrieblichen Kosten oder aufgrund einer Modernisierung.
Die im Jahr 2013 vollzogene Mietrechtsreform hat zudem bewirkt, dass Bundesländer Gebiete, in denen Wohnungsknappheit herrscht, durch rechtliche Verordnungen ausweisen können. Hierbei wird oftmals auch von Kappungsgrenzenverordnungen gesprochen, durch welche die Grenze auf 15 Prozent gesenkt wird. Solche Gesetze dürfen maximal fünf Jahre gültig sein.

Nicht zu verwechseln ist die Kappungsverordnung mit der Mietpreisbremse. Diese greift nämlich nur bei einer Neuvermietung oder einem Mieterwechsel. Die Kappungsgrenze betrifft hingegen Mietverhältnisse, welche bereits bestehen.