Glossar

Kaltwasserzähler

Weil die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) für 50 bis 70 % des Warmwassers eine verbrauchsabhängige Abrechnung in Mietimmobilien fordert, sind Warmwasserzähler bundesweit vorgeschrieben. Anders sieht es bei Kaltwasserzählern aus. Eine deutschlandweit einheitliche Vorschrift zum Einbau von Kaltwasserzählern gibt es nicht. Dennoch haben sich 13 Bundesländer für eine Einbaupflicht in Neubauten entschieden, rechtlich verankert in den jeweiligen Landesbauverordnungen. Sofern sich der Nutzungsgrund für Bestandsimmobilien ändert und der Aufwand nicht unverhältnismäßig groß ist, müssen auch in Bestandsimmobilien Kaltwasserzähler eingebaut werden. Eine generelle Nachrüstpflicht gilt für Hamburg und Schleswig-Holstein. In Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt gibt es keine Pflicht für Neubauten und Bestandsimmobilien.

Entscheidet sich der Vermieter freiwillig zum Einbau von Kaltwasserzählern, kann er dies als wertsteigernde Modernisierungsmaßnahme handhaben, inklusive einer angemessenen Mieterhöhung, und muss sie entsprechend den Mietern ankündigen. Diese haben den Einbau der eichpflichtigen Geräte zu dulden. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist nur dann vorgeschrieben, wenn alle Parteien des Miethauses über einen Kaltwasserzähler verfügen. Die Kosten für die Wartung und Reparatur der Kaltwasserzähler sind umlagefähig.