Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, anteilig die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Von dieser generellen Regelung kann abgewichen werden, wenn eine Instandhaltung oder -setzung dem Umgang eines Wohnungseigentümers Rechnung trägt.
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