Glossar

Inklusivmiete / Teilinklusivmiete

Mit einer Inklusivmiete ist eine Warm- beziehungsweise Bruttomiete zu verstehen, mit deren Zahlung auch die anfallenden Betriebskosten abgedeckt sind. Das bedeutet, dass der Vermieter die Betriebskosten pauschal abrechnet und mit der monatlichen Inklusivmiete erhält. Folglich entfällt die separate Abrechnung der Betriebskosten ebenso wie eine damit verbundene Nachzahlung oder Guthabenrückzahlung. Da jedoch die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vorschreibt, ist die Inklusivmiete mit allen erfassten Betriebskostenarten nicht mehr zulässig.

Teilinklusivmiete ohne verbrauchsabhängige Betriebskosten

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Vermieter mit ihren Mietern eine Teilinklusivmiete vereinbaren. Hier sind die Kosten für die Nettomiete sowie die nicht-verbrauchsabhängigen Betriebskosten zusammengefasst. Heiz- und Warmwasserkosten, die nach Bedarf für jeden Mieter einzeln abgerechnet werden müssen, sind in der Teilinklusivmiete nicht enthalten.

Möchte der Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Teilinklusivmiete erhöhen, muss er sich hierzu an der örtlichen Vergleichsmiete oder gegebenenfalls an der Mietpreisbremse der Stadt orientieren. Für die Berechnung der künftigen Miete muss der Vermieter zunächst die Betriebskosten aus der Teilinklusivmiete herausrechnen. Die Nettomiete kann er auf das örtlich vergleichbare Mietniveau angeben und rechnet anschließend die Betriebskosten wieder hinzu, um den Gesamtbetrag für die Teilinklusivmiete zu erhalten.