Als Identitätserfordernisse bezeichnet man im Maklergeschäft den Nachweis des Immobilienmaklers, dass seine Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags ist. Die „Identität“ wird anhand des Vertragsgegenstands, der unterzeichnenden Personen und der Vertragsart geprüft. Die Ursächlichkeit der Identität bleibt unberührt, auch wenn der vom Makler genannte Immobilienpreis und der später im Vertrag festgehaltene Kaufpreis im Rahmen üblicher Verhandlungen abweichen. Verschiedene Gerichtsurteile nennen eine Grenze von 25 % unter dem vom Makler genannten Preis, bis zu der Maklertätigkeit nachweislich als Ursache für das Immobiliengeschäft gilt.
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