Die vertragstypischen Hauptpflichten unterstehen dem Schuldrecht des BGB und sind in der Immobilienwirtschaft beispielsweise in Darlehens-, Miet-, Werk-, Dienst-, Makler- oder Grundstückskaufverträgen enthalten. Im Mietvertrag ist beispielsweise die Pflicht des Vermieters definiert, dem Mieter die Räumlichkeiten für die Dauer des Mietverhältnisses zu überlassen. Gleichzeitig muss der Mieter das Objekt in einem angemessenen Zustand erhalten.
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