Glossar

Handlauf

Als Handlauf wird der obere Teil einer Brüstung oder eines Geländers, zum Beispiel eines Treppengeländers, bezeichnet. Ebenso kann die in der Regel aus Holz oder Metall bestehende Festhaltemöglichkeit frei schwebend an Wänden oder an Treppenaugen angebracht sein. Der Sinn eines Stiegenlaufs, so eine allgemeinsprachliche Bezeichnung, ist die Führung der Hand bei einer Treppe, zudem dient er als Haltemöglichkeit.

Verschiedene Gesetze und Vorschriften – zum Beispiel das Baurecht – definieren, wie Handläufe auszusehen und zu montieren sind. Zum Beispiel sollten die Halterungen in einer Höhe zwischen 80 und 115 Zentimeter angebracht sein, aus ergonomischen Gründen werden 90 Zentimeter empfohlen. Der Durchmesser bei Rundprofilen beträgt idealerweise zwischen 2,5 und 6 Zentimeter. Die gleichen Angaben gelten bei Vierkantprofilen als ideale Profilhöhe.

Kommt ein Handlauf bei einer Treppe zum Einsatz, so muss dieser über den gesamten Treppenlauf ohne Unterbrechungen angebracht werden. An den Enden sollte es einen Überhang von jeweils 30 Zentimetern geben. Diese Überhänge sind so zu gestalten, dass sich Gegenstände (beispielsweise Kleidung) nicht darin verfangen können.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hält in ihrer DGUV-Information 208-005 (“Treppen”) in Kapitel 3.4 zusätzlich fest, dass an Treppen mit einer Breite von mehr als 1,5 Metern zwei Handläufe angebracht sein müssen. Verordnungen, zum Beispiel die Landesbauordnungen, schreiben zudem vor, dass in Baudenkmälern und bei öffentlich zugänglichen Gebäuden jeweils links und rechts einer Treppe ein Handlauf anzubringen ist. Das gleiche gilt für Häuser, in denen behinderte oder ältere Menschen leben.

Laut der Unfallstatistik der Baugenossenschaften ereignen sich im gewerblichen Bereich pro Jahr rund 36.000 Treppenunfälle. Ein Grund dafür sind Baumängel, zum Beispiel falsch angebrachte oder fehlende Handläufe.