Die Bezeichnung Hammergrundstück hat sich für zwei aneinander liegende Grundstücke etabliert, die an die Form eines Hammers erinnern: Das Grundstück mit der Straßenanbindung „fungiert“ als Stiel, das dahinter liegende Grundstück als Hammerkopf. In der Praxis ergeben sich aus dieser Grundstücksform oftmals Probleme. Verfügt das hinten liegende Grundstück über keinen eigenen Zugang zur Straße, den es für eine Nutzung der Immobilie benötigt, wird meist ein Wegerecht mit dem anderen Eigentümer vereinbart. Ein Gewohnheitsrecht garantiert nicht die Nutzung des Zugangs. Das Wegerecht sollte im Grundbuch eingetragen werden, damit der Zugang zum hinteren Grundstück langfristig gewährleistet ist.
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