Glossar

Hamburger Tabelle

Für die Berechnung einer Mietminderung legt der Gesetzgeber keine konkreten Werte fest, sondern definiert die Minderung lediglich als „angemessen“. Das führte in der Mietpraxis häufig zu Problemen. In einem Urteil vom 24. Mai 1983 berief sich das Landesgericht Hamburg auf die Berechnungsmethode eines Sachverständigen, die heute gemeinhin als Hamburger Tabelle bekannt ist. Die Hamburger Tabelle ist die tabellarische Darstellung einer Rechenformel. Sie ist keine der „Mietminderungstabellen“ mit Orientierungswerten

In dem konkreten Fall am LG Hamburg unterteilte das Gericht die Wohnung in die verschiedenen Räume und wies ihnen, entsprechend der Quadratmeter, einen Anteil an der Gesamtwohnfläche und Gesamtmiete zu. Anschließend wurde die Nutzungseinschränkung für den jeweiligen Raum ermittelt, der wiederum auf den Raumanteil an der Gesamtwohnfläche bezogen wurde. So konnten die Richter die Räume und ihre Mängel bzw. die sich daraus ergebende Nutzungseinschränkung individuell gewichten und eine Mietminderung berechnen. Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass nur eine Gesamtbewertung der Wohnung eine angemessene Mietminderung ermöglichen würde. Somit lässt sich die Hamburger Tabelle nicht für andere Wohnungen anwenden.