Glossar

Hamburger Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung

Mit dem am 01. Oktober 2015 verabschiedeten „Gesetz zur Sicherung der Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen“ war es möglich, leerstehende Immobilien und Räumlichkeiten für die Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen. Die Immobilienbesitzer wurden dafür finanziell entlohnt. Wenngleich das Gesetz keine Beschränkung auf Gewerbeimmobilien und Lagerräume vorsah, wurden in der Praxis keine privaten Wohnimmobilien für die Flüchtlingsunterbringen genutzt, wenn der Eigentümer dem nicht zustimmte. Das Gesetz erlaubte es Behördenmitarbeitern, die Immobilien zwecks Eignungsprüfung zu betreten. Zulässig war das Vorgehen nur, wenn die Gebäude leerstanden bzw. nur genutzt wurden, um die Flüchtlingsunterbringung zu unterbinden, sowie keine freien Plätze in anderen Einrichtungen verfügbar waren. Das Gesetz trat zum 31. März 2017 wieder außer Kraft.