Im Falle einer Unterlassungserklärung hat sich in der deutschen Praxis der sogenannte „Hamburger Brauch“ durchgesetzt. Es handelt sich um ein Vertragsstrafeversprechen, das der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung für den Fall der Zuwiderhandlung abgibt. Damit verpflichtet er sich, im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen, um so der gerichtlichen Inanspruchnahme auf Unterlassung zu entgehen. Nach dem „Hamburger Brauch“ wird die angemessene Vertragsstrafe nachträglich bestimmt – entsprechend der späteren Zuwiderhandlung und der weiteren Umstände. Die Höhe der Vertragsstrafe kann ggf. von einem Gericht auf Angemessenheit geprüft werden.
In Fällen, in denen der „Hamburger Brauch“ noch keine Anwendung fand, wurde die Vertragsstrafe zuvor festgelegt. Das Problem: Ob der Abgemahnte erstmals gegen die Unterlassungserklärung verstieß oder bereits zum vierten oder fünften Mal, hatte keine Auswirkung.