Errichtet eine Person ein Gebäude auf fremden Grund, wird zivilrechtlich der Grundstückseigentümer auch Besitzer des Gebäudes. Bei der Pachtung von Grundstücken kann der Bauende ein Eigentumsrecht an dem Gebäude erwerben, wenn Scheinbestandteile entstanden sind oder die Bebauung in dinglichem Recht erfolgte.
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