Glossar

Gartenzwerg

Weißer Bart, rote Zipfelmütze und eine Schaufel in der Hand: Breit grinsend stehen Gartenzwerge in Gärten, Vorgärten und auf Campingplätzen. Für die einen sind sie Liebhaberstücke, für die anderen der Inbegriff kitschiger Kleinbürgerlichkeit. Die Figuren sind aus Kunststoff, Ton, Sandstein oder Marmor und halten meist Arbeitsgeräte wie Spitzhacke oder Schubkarre in der Hand.

Dürfen Mieter Gartenzwerge aufstellen?

Grundsätzlich dürfen Mieter und Hausbesitzer im eigenen Garten so viele der Zwerge aufstellen, wie sie wollen. Trotzdem gibt es Einschränkungen. Das Argument der „Ästhetischen Beeinträchtigung“ allein reicht in der Regel jedoch nicht für einen Beseitigungsanspruch. Geschmäcker sind schließlich verschieden. In einem Fall entschied das Gericht bisher zugunsten der Nachbarschaft: Die Gartenzwerge mussten entfernt werden, weil sie den „Gesamteindruck“ wesentlich störten.

Gartenzwerg vs. Frustzwerg

Eindeutiger ist die Gesetzeslage bei sogenannten Frustzwergen. Zeigen Gartenzwerge obszöne Gesten, kann das Aufstellen gerichtlich untersagt werden. Dazu gehören beispielsweise ausgestreckte Mittelfinger und Zungen oder ein entblößter Hintern. Dies gilt allerdings nur dann als Beleidigung oder Provokation, wenn Nachbarn den frechen Zwerg auch sehen können. Juristisch greift dann die Ehrverletzung bzw. Beleidigung nach § 185 StGB oder die Würde und Unversehrtheit des Einzelnen nach Artikel 1 I und Artikel 2 I des Grundgesetzes.

Gartenzwerge im Gemeinschaftsgarten

Doch was ist, wenn zur Eigentumswohnung ein Gemeinschaftsgarten gehört? Hier sind sich die Gerichte nicht ganz einig: Das Amtsgericht Hamburg-Harburg urteilte, dass Gartenzwerge von einzelnen Mietern oder Hauseigentümern erlaubt seien – solange diese keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Mieter oder eine übermäßige Nutzung des Gartens darstelle.

Das Oberlandesgericht in Hamburg sah das anders. Da ein Gartenzwerg das Erscheinungsbild einer Wohnanlage verändern könne, müssten alle Eigentümer zustimmen. Bei Sondernutzungsrecht des Gartens gilt dies allerdings nicht. Einfallsreich war ein Besitzer, der den ausgestreckten Mittelfinger des Zwerges verbunden und ihn mit einer Blume verziert hatte. Die Figur durfte stehen bleiben.