Glossar

Garagen-Mietvertrag

Einen Garagen-Mietvertrag können Vermieter im Rahmen einer Wohnungsanmietung oder separat vereinbaren – beispielsweise, wenn zum Miethaus gehörige Garagen von den Mietern nicht genutzt werden. Je nach Form des Garagen-Mietvertrags können sich unterschiedliche Konsequenzen für die Mietpraxis – sowohl für Mieter als auch Vermieter – ergeben. Wird der Garagen-Mietvertrag ausdrücklich separat zum Wohnungsmietvertrag vereinbart, kann er auch unabhängig von der Wohnung von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Im Streitfall ist es Auslegungssache der Gerichte. In einigen Urteilen wurden separate Verträge für Wohnung und Garage als einheitliches Mietverhältnis angesehen, sofern dies für alle Mietwohnungen des Objekts umgesetzt wurde und der Mietpreis komplett überwiesen wurde. Eine separate Kündigung wäre in diesem Fall nicht möglich.

Gibt es keinen Garagen-Mietvertrag, sondern ist dieser Bestandteil des Hauptmietvertrags, kann die Garagenmiete nicht einzeln erhöht werden. Das gilt auch, wenn die Miete für die Garage auf ein anderes Konto überwiesen wird oder die Wohnung und Garage unterschiedliche Adressen haben. Wird die Garage nicht mehr benötigt, kann sie nicht ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet werden. Möglich wäre dann nur eine Änderung des Hauptmietvertrags.