Glossar

Feuerversicherung

Die Feuerversicherung wird oftmals als Teil der Gebäudeversicherung abgeschlossen, da sie Schäden am Gebäude abdeckt, die durch Brand entstanden sind. Neben der kombinierten Gebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Hagel und Blitz gibt es eine spezielle Feuerversicherung für Industriebetriebe.

In der Regel definieren Versicherungsgeber einen Brand nach den Allgemeinen Bedingungen für Feuerversicherung (AFB) vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft als „Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat, und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“ Blitzeinschläge und Explosionen werden ebenso wie vorsätzlich gelegte Brände (Brandstiftung) von der üblichen Feuerversicherung abgedeckt.

„Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung“

Die Versicherungsgeber definieren zudem den Begriff des Brandes oder Feuers als „Verbrennungsvorgangs mit Lichterscheinung“, welche schon ein Glimmen oder Glühen sein kann. Der Verbrennungsvorgang entsteht laut gängiger Feuerversicherungen meist durch die „Zufuhr von Sauerstoff“. Die einzelnen Versicherungsverträge können ergänzende Formulierungen enthalten. In der Feuerversicherung von Industriebetrieben werden zum Beispiel weitere Stoffe ergänzt, die zur Entstehung von Feuer führen können.
Die Definition von Feuer ist insofern relevant, als dass Sengschäden (z. B. durch Zigaretten) und Fermentationsschäden in der Landwirtschaft (ohne Lichterscheinung, ohne Sauerstoffzufuhr) von den üblichen Feuerversicherungen nicht abgedeckt werden.

Abschluss einer Feuerversicherung

Grundsätzlich ist der Abschluss einer Feuerversicherung für Wohngebäude freiwillig. Es kann jedoch erforderlich sein, sofern der Bau oder Kauf des Gebäudes durch ein Bankdarlehen finanziert wird. Banken verlangen in der Regel eine gültige Feuerversicherung – sowohl für den Bau von Objekten als auch Bestandsimmobilien.

Versicherungsgeber ersetzen im Schadensfall den entstandenen Schaden. Sinnvollerweise entspricht die Versicherungs- beziehungsweise Deckungssumme dem Herstellungswert. Sofern im Zuge eines Schadensfalls ein Versicherungsbetrug (z. B. Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer) aufgedeckt wird, bleibt der Versicherungsgeber leistungsfrei.