Glossar

Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

Die faktische Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet die Gruppe der zukünftigen Wohnungseigentümer in der Zeit zwischen der Erstellung der Teilungserklärung und der tatsächlichen Grundbucheintragung des ersten Erwerbers. Voraussetzungen für die Entstehung einer faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft sind -(un-)mittelbarer Besitz an einer bewohnbaren Wohnung, -Abschluss eines schuldrechtlichen Erwerbsvertrags, -dingliche Sicherung des Erwerbs durch Eintragung einer Vormerkung. Auch die faktische Wohnungseigentümergemeinschaft hat bereits Pflichten gegenüber Dritten, so z.B. die Verkehrssicherungspflicht (Winterdienst, Absichern einer Baugrube u.ä.).