In der Mietpraxis stellen Fahrräder ein häufiges Problem dar bzw. der Abstellort von Fahrrädern, da dieser mitunter im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht oder nicht eindeutig geregelt ist. Grundsätzlich sind Fahrräder im Fahrradkeller, sofern vorhanden, oder im Keller des Mieters abzustellen. Soweit es keine anderweitigen Abstellmöglichkeiten gibt, darf das Fahrrad in der Mietwohnung abgestellt werden. Nachweislich besonders wertvolle Fahrräder dürfen nach Rechtsprechung des Amtsgerichts Münster sogar dann mit in die Wohnung genommen werden, wenn es einen allgemein zugänglichen Fahrradkeller gibt. Das Abstellen von Fahrrädern in Treppenhäusern, Zugängen, Innenhöfen und Gängen ist zumutbar, wenn es keine andere Abstellmöglichkeit gibt. Das Abstellen kann per Mietvertrag nicht untersagt werden, sofern es keine Ausweichfläche für Fahrräder der Mieter gibt.
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