Glossar

Fahrlässigkeit

Die Fahrlässigkeit ist ein geläufiger Begriff aus dem Straf- und Zivilrecht und wird in unterschiedlichen Bereichen angewandt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert die Fahrlässigkeit als Form der „mangelnden Sorgfalt“. Im Gegensatz zum vorsätzlich handelnden Schuldner, ist eine fahrlässige Person nicht willens mit der eigenen Handlung eine bestimmte Konsequenz zu erzielen. Im allgemeinen Zivilrecht, unter das auch das Mietrecht fällt, unterscheidet man die einfache und grobe Fahrlässigkeit. Die einfache Fahrlässigkeit liegt nach § 276 Abs. 2 BGB vor, wenn eine Person ihre „im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen“ hat. Die grobe Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung nicht definiert, gilt jedoch im Allgemeinen dann, wenn die Sorgfalt in „ungewöhnlich hohem Maße“ außer Acht gelassen wurde.

In der Mietpraxis gibt es sowohl Vermieter als auch Mieter, die einfach oder grob fahrlässig handeln. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit von Mietern sind zum Beispiel unbeaufsichtigte offene Feuerstellen und Heizgeräte oder gar unbeaufsichtigte Kinder in der Mietsache. Weiterhin wäre die Nicht-Beseitigung von rutschigen Stellen im Treppenhaus eine grobe Fahrlässigkeit des Mieters. Vermietern kann man ein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen, wenn sie beispielsweise lose Teile an der Fassade oder auf dem Dach nicht sichern oder den Gefahrenbereich nicht absperren. Genauere Regelungen zur Fahrlässigkeit ergeben sich beispielsweise aus der Sorgfaltspflicht des Vermieters und der Obhutspflicht bzw. Hinweispflicht des Mieters.