Nach § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Fachanwalt ein Anwalt, der sich auf einen bestimmten Rechtsbereich spezialisiert hat. Um diesen Titel verliehen zu bekommen, darf der Anwalt sich maximal auf drei dieser Gebiete spezialisiert haben:
- Agrarrecht
- Arbeitsrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Bau- und Architektenrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Informationstechnologierecht
- Insolvenzrecht
- Medizinrecht
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Sozialrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Transport- und Speditionsrecht
- Urheber- und Medienrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht
- Verwaltungsrecht
Der Titel kann bei unterlassener Teilnahme an entsprechen Fortbildungen wieder entzogen werden.