Glossar

Elternunterhalt

Verwandte ersten Grades sind nach § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das betrifft nicht nur die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch umgekehrt. Haben die Eltern nicht genügend Geld für eine angemessene Lebensführung einschließlich der Kosten für die Wohnung, sind die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen zum Elternunterhalt verpflichtet.

Wenn die Eltern Einkünfte aus Renten, Kapitalanlagen oder Versicherungen erzielen, werden diese bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs berücksichtigt. Bevor sie Geld von ihren Kindern fordern können, müssen sie zunächst ihre Ersparnisse ausgeben. Unterhaltspflichtige Kinder haben zudem einen Selbstbehalt, der sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Außerdem wird ein Schonvermögen berücksichtigt.

Elternunterhalt bei selbst genutzten Immobilien der Kinder

Wenn Kinder eine Eigentumswohnung oder ein Haus besitzen und dieses selbst zum Wohnen nutzen, können sie nicht zum Verkauf gezwungen werden, um den Elternunterhalt leisten zu können. Allerdings muss die Immobilie von der Größe her angemessen sein. Was als angemessen betrachtet wird, hängt unter anderem von der Anzahl der Familienmitglieder ab, die in der Immobilie wohnen. Eine Luxusvilla mit mehr als fünfzehn Zimmern wird normalerweise nicht als angemessen groß angesehen.

Bei der Bewertung des Schonvermögens und der Höhe des Elternunterhalts werden aber auch bei einer größenmäßig angemessenen Immobilie der Wohnwert und die im Vergleich zu Mietwohnungen ersparte Miete einberechnet. Dadurch sollen Immobilienbesitzer nicht gegenüber Mietern bessergestellt werden. Keine Berücksichtigung finden hingegen Rücklagen für Modernisierungen und Sanierungsarbeiten, wie aus einem Urteil des OLG Düsseldorfs mit dem Aktenzeichen II-9 UF 190/11 vom 21. Juni 2012 hervorgeht. Außerdem zählen bei der Berechnung der ersparten Miete gegebenenfalls Abzahlungen von Immobiliendarlehen mit.

Wenn die Eltern eine Immobilie besitzen

Besitzen die Eltern ein Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören diese zu ihrem Vermögen und müssen daher bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt werden. Notfalls kann verlangt werden, dass die Eltern die Immobilie verkaufen, bevor das Kind zur Zahlung des Elternunterhalts verpflichtet wird.

Haben Eltern ihre Immobilien innerhalb der letzten zehn Jahre an andere Personen verschenkt, können sie zudem nach § 528 BGB zur Rückforderung verpflichtet werden, um für ihren Unterhalt selbst sorgen zu können. Die Rückforderung kann der Beschenkte durch die Zahlung eines Betrags für den Unterhalt umgehen.