Ein einfacher Bebauungsplan weist im Gegensatz zum qualifizierten Bebauungsplan nicht alle notwendigen Inhalte auf. In erster Linie betrifft dies die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die öffentlichen Verkehrsflächen. Wenngleich die Angaben für einen qualifizierten Bebauungsplan fehlen, muss auch ein einfacher Plan gewisse Mindestangaben enthalten. So müssen aus dem einfachen Bebauungsplan unter anderem die Bauweise, die Grundstücksfläche und die bauliche Nutzung hervorgehen. Ferner muss die Erschließung des Grundstücks gesichert sein. Gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Zulässigkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Bebauungsplan durch die §§ 34 und 35 BauGB geregelt. In diesem Fall hängt die Zulässigkeit mit einem einfachen Bebauungsplan unter anderem davon ab, ob sich das Bauvorhaben „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.“
Einfacher Bebauungsplan erhält kein vereinfachtes Verfahren
Im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan beschreibt das Wort „einfach“ lediglich die inhaltliche Gestaltung, nicht aber das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans. Sowohl der einfache als auch der qualifizierte Bebauungsplan durchlaufen die gleichen Schritte: