Glossar

Eigentum

Eigentum an einer Immobilie erlangt man, wenn einem die Sache nach § 903 BGB rechtlich gehört und der Eigentümer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.

Beim Eigentum ist eine Unterscheidung zum Besitz sinnvoll. Hierbei handelt es sich um die bloße Herrschaft einer Person über eine Sache nach § 854 BGB. Mieter, die in einer Immobilie wohnen, sind demnach Besitzer, Vermieter hingegen Eigentümer.