Glossar

Eigentümergrundschuld

Nach § 1196 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt es sich bei der Eigentümergrundschuld um eine Grundschuld, die der Eigentümer an seinem eigenen Grundstück hat. Ihr Zweck ist es, den Rang im Grundbuch zu sichern. Die Folge aus dem sogenannten Rangvorbehalt nach § 881 BGB ist, dass spätere Belastungen der Eigentümergrundschuld nachgestellt sind oder der Eigentümer die Eigentümergrundschuld für eine weitere Finanzierung nutzen kann, ohne hierfür erneut Notar- und Grundbuchgebühren zahlen zu müssen. Im Falle eines Verkaufs kann die Eigentümergrundschuld vom Eigentümer auf den Verkäufer übertragen werden. Dies spart beiderseitig Kosten für die Löschung beziehungsweise Eintragung der Grundschuld.

Entstehung der Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld entsteht entweder auf Wunsch des Eigentümers selbst oder im Rahmen von Bankhypotheken. Diese werden als Grundschuld im Grundbuch eingetragen und dienen der Bank als Grundpfandrecht gegenüber dem Eigentümer, sofern dieser die vertraglichen Leistungen nicht erbringt. Nach vollständiger Tilgung der Hypothek kann der Eigentümer diese in eine Eigentümergrundschuld umschreiben oder löschen lassen. Ferner wird die Hypothek kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt, sofern im Sinne des § 1177 BGB der Hypothek keine Forderung mehr zugrunde liegt.