Glossar

Eigenbedarf bei Kündigung

Der deutsche Gesetzgeber gewährt Vermietern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ein Mietverhältnis zu kündigen. Kann der Vermieter im Sinne von § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein berechtigtes Interesse nachweisen, ist eine ordentliche Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise bei Eigenbedarf vor. Vermieter müssen den Eigenbedarf bei Kündigung ernsthaft benötigen und den Grund hierfür im Kündigungsschreiben nennen. Nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf bei Kündigung sind etwa die Nutzung der Immobilie für den eigenen Altersruhesitz, zur Überlassung an eigene Kinder oder Eltern oder für die bessere Verwaltung der Immobilie durch den Vermieter. Die Anmeldung von Eigenbedarf muss sich folglich nicht zwingend auf den eigenen Wohnbedarf des Vermieters beziehen, sondern gilt auch für die Überlassung der Mietsache an Familienmitglieder und Angehörige des Haushaltes. Hierzu zählen beispielsweise Pflegekräfte.

Eigenbedarfskündigung kann unwirksam werden

Damit eine Eigenbedarfskündigung rechtswirksam ist, muss der Vermieter nicht nur im Kündigungsschreiben nachvollziehbare Gründe nennen, sondern auch tatsächlich einen Eigenbedarf nachweisen. Der Vermieter kann zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn trotz Eigenbedarfskündigung kein Eigenbedarf vorliegt und dem Mieter durch den Umzug in eine vergleichbare Mietsache und die Anmietung Mehrkosten entstanden sind.
Ferner ist die Kündigung unwirksam, wenn der Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrags bekannt oder absehbar war und der Vermieter dennoch ein unbefristetes Mietverhältnis eingegangen ist.

Mieter hat Recht auf Widerspruch

Gemäß § 574 BGB hat der Mieter das Recht, Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung einzureichen. Dies ist etwa möglich, wenn das Ende des Mietverhältnisses für den Mieter eine besondere Härte darstellt (z. B. hohes Alter, Gesundheitszustand). Im Widerspruchsfall müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden. Der Widerspruch mit Verweis auf eine besondere Härte ist nicht wirksam, wenn der Vermieter zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt ist.