Glossar

Eigenbedarf

Der Begriff Eigenbedarf beschreibt den Umstand, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis kündigt, weil er die Mietsache zu seinem eigenen Bedarf nutzen möchte. Es stellt einen der häufigsten Kündigungsgründe von Seiten der Vermieter dar. Erstmals wurde die Eigenbedarfskündigung durch Einfügung des § 564b ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) 1974 möglich. Heute regelt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Kündigung wegen Eigenbedarf. Wichtigste Voraussetzung für die rechtswirksame, ordentliche Eigenbedarfskündigung ist ein „berechtigtes Interesse“ seitens des Vermieters. Dies ist gegeben, wenn der Vermieter die Wohnräume für sich, seine Familie oder Angehörige des Haushaltes nutzen möchte. Nach neueren Rechtsprechungen darf der Vermieter Eigenbedarf für sich, seine Kinder und Eltern, seine Enkel und Geschwister, Nichten und Neffen sowie Ehepartner, Schwiegereltern und Pflegekräfte anmelden.

Ein Eigenbedarf des Vermieters hat nicht zwingend zur Folge, dass das Mietverhältnis beendet wird. Der Mieter hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist nicht gerechtfertigt, wenn den Mieter eine besondere Härte trifft (z. B. Pflegebedürftigkeit), eine ähnlich große und gestaltete Wohnung im selben Haus frei steht und dem Mieter nicht angeboten wird sowie im Nachhinein festgestellt wird, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Missbrauch seitens des Vermieters liegt etwa vor, wenn er als Alleinstehender eine 4-Zimmer-Wohnung bewohnen möchte oder der Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar war.