Glossar

Dachrinnenreinigung

Mit der Dachrinnenreinigung wird insbesondere im Herbst, wenn starker Laubfall ist, sichergestellt, dass Regen- und Schmutzwasser zuverlässig über die Dachrinne abfließen können und an der Außenwand des Gebäudes keine Wasserschäden verursachen. Wenngleich Mieter darauf achten müssen, dass die Dachrinne nicht verstopft – etwa durch Unrat oder andere Gegenstände – ist der Vermieter für die Verkehrssicherheit des Mietobjekts und damit die Dachrinnenreinigung zuständig. Ferner haftet der Vermieter für etwaige Schäden des Mieters durch verstopfte Dachrinne – beispielsweise Feuchtigkeitsschäden in der Mietsache. Bisherige Gerichtsurteile erkennen den Schadensersatzanspruch der Mieter jedoch nur an, wenn der Vermieter die Dachreinigung trotz möglichen Schadenseintritts – beispielsweise im Herbst oder bei hohen Bäumen – nicht vornehmen lässt. Kosten für die regelmäßige Dachrinnenreinigung kann der Vermieter, sofern sie als „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag genannt werden, auf den Mieter umlegen. Kosten für einmalige Dachrinnenreinigungen sind nicht umlagefähig, jedoch absetzbar als Werbungskosten in der Steuererklärung.