Glossar

Bestellerprinzip

Mit dem Bestellerprinzip wird geregelt, wer bei der Vermittlung von Mietimmobilien den Makler bezahlt. Bis zum Juni 2015 musste der Mietinteressent in der Regel die Bezahlung der Maklerprovision übernehmen, auch wenn der Vermieter den Immobilienmakler bestellt hatte. Seit einer gesetzlichen Neuregelung gilt der marktwirtschaftliche Grundsatz, dass derjenige, der etwas bestellt, auch dafür zahlen muss. Wenn also ein Vermieter den Makler mit der Wohnungsvermittlung beauftragt, muss er auch dessen Rechnung begleichen.

Gesetzliche Regelungen zum Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip wird seit dem 1. Juni 2015 im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, kurz Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG), geregelt. Nach § 2 WoVermRG darf der Vermittler einer Wohnung kein Entgelt von einem Wohnungssuchenden fordern, sofern er von diesem nicht explizit und per Vertrag beauftragt wurde.

Grund für die Einführung des Prinzips war die Begrenzung zusätzlicher Kosten, die Mietinteressenten vor allem in den Ballungsräumen bei der Wohnungssuche entstehen. Von Immobilienmaklern wurde die Neuregelung stark kritisiert und es gab daher mehrere Verfassungsbeschwerden sowie eine Klage vom deutschen Immobilienverband. Am 29. Juni 2016 wurde das Bestellerprinzip jedoch abschließend durch das Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

Das Bestellerprinzip bei Kaufimmobilien

Für Kaufimmobilien wurde das Bestellerprinzip ebenfalls diskutiert. Im Dezember 2019 legte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vor, der im Frühjahr 2020 noch geprüft wird. Demnach soll es das Bestellerprinzip beim Verkauf von Immobilien zwischen privaten Personen nicht geben, sondern die Maklerprovision ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufzuteilen.