Glossar

Bauabnahme, werkvertragliche

Die werkvertragliche Bauabnahme ist nach dem Werkvertragsrecht und den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an ein konkretes Ergebnis gebunden – im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, bei dem nur die Erbringung der Leistung, nicht aber ein Erfolg vom Ersteller geschuldet wird. Sie ist ein zentraler Aspekt im Baurecht, denn mit der werkvertraglichen Bauabnahme beginnen der Erfüllungs- bzw. Nacherfüllungsanspruch sowie die Verjährung für den Nacherfüllungsanspruch des Auftragstellers und der Anspruch auf Werkvergütung des Bauträgers. Ebenso sind mit der werksvertraglichen Bauabnahme entscheidende Konsequenzen für den Bauherren verbunden. Unter anderem liegt nun bei ihm die Beweislastpflicht von Baumängeln und die Haftung für die Beschädigung der Sache.

Die werkvertragliche Bauabnahme erfolgt zu einem vereinbarten Termin zwischen den Vertragspartnern, ggf. mit einem Sachverständigen. Grundsätzlich muss das Gebäude frei von Sachmängeln sein. Der Bauherr kann die Abnahme nur verweigern, wenn wesentliche oder eine Vielzahl an unwesentlichen Baumängeln vorliegen – idealerweise in einem Abnahmeprotokoll aufgelistet. Die Abnahmefrist wird im Werkvertrag definiert. Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist eine erfolgreiche, fiktive Abnahme gegeben, wenn nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung 12 Werktage vergangen sind, keiner der Parteien eine Abnahme verlangt oder sechs Werktage seit Beginn der Nutzung vergangen sind.