Barrierefrei bedeutet, dass der Zugang zu einem Ort ohne Hindernisse gewährleistet ist. Dies kann zum Beispiel durch Rampen oder Aufzüge sichergestellt werden.
Barrierefreies Wohnen für Privaträume wird per DIN 18040-2 geregelt. Die Regelungen betreffen Menschen mit allen Einschränkungen. Konkret gibt es Festlegungen für den Platzbedarf, Wege, Zugänge, Treppen, Rampen, Aufzüge, Türen, Fenster, Bad, WC, Küchen, Essplätze, Wohn- und Schlafraum. So wird beispielsweise als Wendebereich für einen Rollstuhl eine Fläche von 1,50 m auf 1,50 m vorgesehen. Treppen müssen gerade verlaufen und über einen griffsicheren Handlauf verfügen. Dieser muss rund oder oval sein sowie gut umgreifbar sein. Daher ist ein Durchmesser von 30 bis 45 mm vorgegeben.
In der DIN-Norm für barrierefreies Wohnen heißt es weiter in Bezug auf Türen, dass diese leicht zu erkennen sein müssen. Außerdem muss der Bewohner sie leicht öffnen und schließen können sowie problemlos hindurch kommen. Die Schwelle darf nicht höher als 2 cm sein. Haustüren sollten sich automatisch öffnen und schließen. In der Wohnung muss die Badtür nach außen aufgehen und muss auch von außen zu entriegeln sein.
Was muss beim nachträglichen Umbau für barrierefreies Wohnen beachtet werden?
Soll eine Wohnung nachträglich barrierefrei umgebaut werden, benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Seit dem Jahr 2001 muss der Vermieter den Umbauvorhaben zustimmen. Maßnahmen in der Wohnung können die Mieter in der Regel durchsetzen. Umbauten in gemeinsam genutzten Treppenhäusern können schwierig werden, vor allem, wenn Häuser beispielsweise unter Denkmalschutz stehen.
Sobald der Vermieter einem Umbau zugestimmt hat, hat er auch ein Mitspracherecht in Bezug auf Sicherheit, Material und Technik. Nützlich bei einem solchen Unterfangen sind auch Fördergelder, die beantragt werden können, wie ein KfW-Kredit.
Der Wert einer Wohnimmobilie steigt durch einen barrierefreien Umbau. Es ist daher ratsam, dass sich Vermieter und Mieter im Vorfeld zusammensetzen und auch schriftlich alles Nötige zum Umbau festhalten. Wer bezahlt den Umbau? Wenn der Mieter bezahlt, muss bei einem Auszug ein Rückbau erfolgen? Oder löst der Vermieter die Arbeiten ab?
Gut zu wissen: Anfragen für einen behindertengerechten Umbau sind kein Grund für eine Kündigung durch den Vermieter.