Das vom Mieter bezogene Frischwasser wird im Verbrauch zu Abwasser, das laut § 2 Ziffer 3 der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Nebenkosten zählt. In diesem Falle kann der Vermieter dem Mieter die entstandenen Kosten in Rechnung stellen, sofern eine entsprechende Passage im Mietvertrag vorhanden ist.
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