Per Gesetz ist festgelegt, dass der Verwalter eines Objekts – bzw. der Eigentümer bei einem Mehrfamilienhaus – eine Abrechnung erstellen muss. Dies wird mit dem Begriff der Abrechnungspflicht festgesetzt. Die Abrechnung muss demnach bis spätestens ein Jahr nach Abschluss des Abrechnungsjahres bei den Mietern eingehen. Bei einem Verwalterwechsel ist der jeweilige Vorverwalter für die Abrechnung zuständig.
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