Um an einer Wohnung oder einem Zimmer Sonder- bzw. Teileigentum zu begründen, müssen die Räumlichkeiten eine Abgeschlossenheitsbescheinigung besitzen. Die Abgeschlossenheit von Wohnraum definiert sich durch die Trennung zu anderen Räumen (durch Decken, Wände, Fußböden), einem eigenen, abschließbaren Zugang und sowohl einer eigenen Küchennische als auch einem eigenen Badezimmer und WC. Abgeschlossenheit von Räumlichkeiten wie Keller oder Dachboden definiert sich durch die Abschließbarkeit dieser Räume.
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