Die Abgeltungssteuer ist wie die Kapitalertragssteuer eine Quellensteuer. Das bedeutet, die Quelle der Kapitalerträge – die Bank – führt die Steuerabgabe direkt an das jeweils zuständige Finanzamt ab. Der Steuersatz liegt aktuell bei pauschal 25%. Dazu kommen noch Abzüge für den Solidaritätszuschlag (“Soli”, 5,5%) und Kirchensteuer (8% oder 9%, je nach Bundesland). Letzteres wird nur fällig, wenn der Steuerzahler der katholischen oder evangelischen Konfession angehört.
Die Abgeltungssteuer kommt bei Gewinnen aus Zinsen und Dividenden zum Tragen, zum Beispiel bei Aktien, Anleihen, Bankeinlagen, Zertifikaten mit und ohne Kapitalgarantie, Kapitallebensversicherungen, Dachfonds und Immobilienfonds. Ledige besitzen einen Freibetrag, den Sparerpauschbetrag, von 801 Euro, Verheiratete von 1.602 Euro. Sind alle Gewinne zusammengenommen kleiner als die Pauschbeträge, ist keine Steuer zu zahlen. Das gilt nur, wenn bei den Banken, wo die Kapitalerträge anfallen, ein Freistellungsauftrag eingereicht wurde.
Gewinne, die Immobilienbesitzer aus ihren Immobilien erwirtschaften, fallen nicht unter die Abgeltungssteuer. Derartige Erträge sind über die Einkommensteuer zu versteuern. Allerdings können beispielsweise Vermieter von ihren Einnahmen gewisse Arten von Kosten abziehen. Zudem haben sie einen steuerlichen Freibeitrag: den Grundfreibetrag.