Im Rahmen des Wohnungseigentums bezeichnet die Abdingbarkeit die Möglichkeit vom Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abweichende oder ergänzende Vereinbarungen für das rechtliche Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern zu treffen. Gemäß § 10 WEG gilt dies nicht für dingbare – zwingende – Vorschriften, die für Rechtsklarheit sorgen sollen – wie z. B. das Sachenrecht. Dingbare Vorschriften betreffen u. a. die Abgrenzung und Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum oder die gesetzlich definierten Verwalterpflichten. Abdingbar sind z. B. Vereinbarungen über die Kostenverteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten.
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