Mit dem Abbruchgebot wird das Recht und die Pflicht einer Gemeinde markiert, Gebäude abzureißen, die dem Rückbau- und Entsiegelungsgebot im Baugesetzbuch (BauGB) nicht entsprechen. Das heißt, wenn Gebäude durch Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht von ihren Mängeln befreit werden können, müssen sie abgerissen werden (§ 179 BauGB).
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