Auch Abbruchverfügung, Beseitigungsanordnung oder Abrissverfügung. Der Abriss einer baulichen Anlage wird durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde, nach Ermessen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Betroffenen, angeordnet. Sie kommt nur dann zur Anwendung, wenn die bauliche Anlage gegen geltendes Baurecht verstößt und sich auf keine andere Weise rechtmäßige Zustände herstellen lassen. Maßgeblich sind die Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer.
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