Eine Klausel über das Verbot des Rauchens im Mietvertrag ist unzulässig, da das Rauchen im Innenraum und/oder auf dem Balkon oder im Garten zum Gebrauch der Mietsache zählt. Individuell können Vereinbarungen getroffen werden. Durch das Rauchen entstandene Schäden müssen beim Auszug vom Mieter wie beseitigt werden.
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